Geflügelfleisch - Erzeugung und Vermarktung
Erzeugung und Vermarktung sind eng miteinander verbunden.
Geflügelfleisch wird seit dem 1.Juli 1991 in allen Ländern der gesamten EU einheitlich vermarktet.
Die EU-Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch regelt die Vielfalt des Angebots und soll dadurch den Verbrauchern den Einkauf erleichtern.
Freiwilligen Angaben zu besonderen Haltungsformen und zur Fütterung sind möglich, aber nur im Rahmen von verbindlichen Vorgaben z.B. zum Alter der Tiere oder über die Besatzdichte.
Haltungskriterien für ökologisch erzeugtes Geflügelfleisch beinhaltet die EU-VO 2092/91.
In den Ländern der EU gibt es auf dem Geflügelsektor zahlreiche QS-Systeme, Marken- und Herkunftsprogramme: „Bress" Hühner, „Duc" und „Label Rouge" in Frankreich, „Steirerhuhn" in Österreich und in Deutschland von der Firma Borgmeier das Maismasthähnchen „KiKog" und sowie das „Weidehähnchen" von Wiesenhof.
„DDD" ist eine Herkunftskennzeichnung für die deutsche Produktion und steht für steht für Geflügel mit Geburt/Schlupf in D, Aufzucht in D und Schlachtung in D.
Als Programme der Bundesländer sind zu nennen: HQZ in Baden-Württemberg und GQ d.h. Geprüfte Qualität - Bayern.
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 1906/90 und die Durchführungs-VO 1538/91 nennt die Bezeichnung von Geflügelschlachtkörpern und deren Teilstücke, die Handelsklassen, Angebotszustände, Kühlverfahren und die Kriterien für die Kennzeichnung nach besonderen Haltungsformen und Angabe der Fütterung.
Die Bezeichnungen für Hühner, Hähnchen, Puten, Gänse, Enten und Perlhühner bzw. deren Teilstücke sind zwingend vorgegebenen, d.h. es darf nicht davon abgewichen werden.
Sie müssen leicht lesbar an einer gut erkennbaren Stelle auf der Verpackung angebracht sein.
Laut o.g. VO müssen Geflügelschlachtkörper wie folgt bezeichnet werden:
Hühner: |
Hähnchen |
Puten/Truthühner: |
(Junge) Pute / (Junger) Truthahn |
Enten: |
Frühmastente / Junge Ente / (Junge) Flugente |
Gänse: |
Frühmastgans / (Junge) Gans |
Perlhühner: |
(Junges) Perlhuhn |
Der Zusatz „jung" bzw. „Frühmast..." ist zu verwenden, solange das Brustbein noch nicht verknöchert ist., |
Für Geflügelteilstücke gibt es folgende Bezeichnungen:
Hälfte oder halbe(s) ...
Viertel (Hinterviertel oder Vorderviertel)
Hinterviertel am Stück
Brust oder halbe Brust
Schenkel oder Keule
Hähnchenschenkel mit Rückenstück
Oberschenkel oder Oberkeule
Unterschenkel oder Unterkeule
Flügel
Beide Flügel ungetrennt
Brustfilet oder Filet aus der Brust
Brustfilet mit Schlüsselbein
Ein weiteres Geflügelerzeugnis ist die
Fettleber |
Entenleber mit mind. 250 g. netto |
|
Handelsklassen |
A und B |
|
Herrichtungsformen |
teilweise ausgenommen |
|
Angebotszustände |
frisch |
-2° C bis + 4° C |
|
gefroren |
mind. - 12° C |
|
tiefgefroren |
mind. - 18° C |
freiwillig: |
Art der Kühlung |
Luftkühlung |
freiwillig: |
Angaben zur Haltungsform |
|
Wenn keine Angaben zur Haltungsform gemacht werden, wurden Suppenhühner entsprechend den die Haltungskriterien für Legehennen gehalten. Diese sind in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung festgelegt. Für die Haltung von Puten und Hähnchen gelten die bundeseinheitlichen Eckdaten der freiwilligen Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern und Mastputen (Mindestanforderungen). |
||
freiwillig: |
Angaben zur Fütterung |
Angabe einer besonderen Haltungsform von konventionell erzeugtem Geflügel - EU-VO 1538/91
Hähnchen, Puten, Gänse, Pekingente, Flugente, Mulard-Enten
ð dürfen nur verwendet werden, wenn die Bedingungen auf den Betrieben erfüllt sind und die Schlachtereien hierfür besonders zugelassen sind!
wichtigste Kriterien |
Hähnchen |
Puten |
Gänse |
Pekingenten |
Flugenten |
Mulard-Enten |
|
Extensive Bodenhaltung |
|||||||
Besatzdichte |
25 |
25 |
15 |
25 |
25 |
25 |
kg/m² Bodenfläche |
Besatzdichte |
12 |
Tiere/m² Bodenfläche |
|||||
Mindestschlachtalter |
56 |
70 |
112, junge Gänse 60 |
49 |
70 (w.) / 84 (m.) |
65 |
Tage |
Auslaufhaltung |
|||||||
Besatzdichte |
27,5 |
25 |
15 |
25 |
25 |
25 |
kg/m² Bodenfläche |
Besatzdichte |
13 |
10 |
Tiere/m² Bodenfläche |
||||
Auslauffläche |
1 |
4 |
4 |
2 |
2 |
2 |
m² je Tier |
Auslauföffnungen |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
|
Getreideanteil im Futter |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
im Mast und Endmastfutter |
Bäuerliche Auslaufhaltung |
|||||||
Besatzdichte |
25 |
25 |
30 |
25 (w.) / 35 (m.) |
25 (w.) / 35 (m.) |
35 |
kg/m² Bodenfläche |
Besatzdichte |
12 |
6,25 |
5 |
10 (w.) / 8 (m.) |
10 (w.) / 8 (m.) |
8 |
Tiere/m² Bodenfläche |
Mindestschlachtalter |
81 |
140 |
140, junge Gänse 60 |
49 |
70 (w.) / 84 (m.) |
92 |
Tage |
Max. Stallgröße |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
Nutzfläche je Stall |
Max. Tierzahl je Stall |
4800 |
2500 |
2500 |
4000 (w.) / 3200 (m.) |
4000 (w.) / 3200 (m.) |
3200 |
|
Auslauffläche |
2 |
6 |
10 |
2 |
2 |
3 |
m² je Tier |
Auslauföffnungen |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
Öffnung Wand bezogen auf Grundfläche |
Getreideanteil im Futter |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
im Mast und Endmastfutter |
Bäuerliche Freilandhaltung |
|||||||
Besatzdichte |
25 |
25 |
30 |
25 (w.) / 35 (m.) |
25 (w.) / 35 (m.) |
35 |
kg/m² Bodenfläche |
Besatzdichte |
12 |
6,25 |
5 |
10 (w.) / 8 (m.) |
10 (w.) / 8 (m.) |
8 |
Tiere/m² Bodenfläche |
Mindestschlachtalter |
81 |
140 |
140, junge Gänse 60 |
49 |
70 (w.) / 84 (m.) |
92 |
Tage |
Max. Stallgröße |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
Nutzfläche je Stall |
Max. Tierzahl je Stall |
4800 |
2500 |
2500 |
4000 (w.) / 3200 (m.) |
4000 (w.) / 3200 (m.) |
3200 |
|
Auslauffläche |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
Auslauföffnungen |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
Öffnung Wand bezogen auf Grundfläche |
Getreideanteil im Futter |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
mind. 70 % |
im Mast und Endmastfutter |
Angaben zur Fütterung
Es darf ausschließlich der Begriff „Gefüttert mit .. % ......" verwendet werden.
Im Fall von Getreide muss dieses gewichtsmäßig mind. 65 % des während des größten Teils der Mastzeit verwendeten Futters ausmachen.
Davon dürfen Getreidenebenprodukte max. 15 % ausmachen.
Wird auf ein spezifisches Getreide hingewiesen, dann muss es zu mind. 35 % im Futter vorhanden sein, bei Mais sogar mind. 50%.
Hülsenfrüchte oder Blattgemüse müssen mind. zu 5 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verwendeten Futters ausmachen, Milcherzeugnisse ebenfalls 5 %.
Hafermastgänse dürfen als solche vermarktet werden, wenn sie während der dreiwöchigen Endmastzeit täglich mind. 500 g. Hafer pro Tier zu fressen bekommen.
Haltungskriterien von ökologisch erzeugtem Geflügel - EU-VO 2092/91
Hähnchen, Puten, Gänse, Pekingente, Flugente, Mulard-Enten und Perlhühner
Öko/EU-VO 2092/91 |
Mindestschlachtalter einhalten oder langsam wachsende Rassen einstallen |
||||||
Hähnchen |
Puten |
Gänse |
Pekingenten |
Flugenten |
Perlhühner |
|
|
Besatzdichte |
21 |
21 |
21 |
21 |
21 |
21 |
kg/m² Bodenfläche |
Besatzdichte |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Tiere/m² Bodenfläche |
Mindestschlachtalter |
81, Kapaune 150 |
140 |
140 |
49 |
70 (w.) / 84 (m. |
94 |
Tage |
Max. Stallgröße |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
1600 m² |
Nutzfläche je Stall |
Max. Tierzahl je Stall |
4800 |
2500 |
2500 |
3200 |
4000 (w.) / 3200 |
5200 |
|
Auslauffläche |
4 |
10 |
15 |
4,5 |
4,5 |
4 |
m² je Tier |
Auslauföffnungen |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
4 m/100 m² |
Öffnung Wand bezogen auf Grundfläche |
Getreideanteil im Futter |
mind. 65 % |
mind. 65 % |
mind. 65 % |
mind. 65 % |
mind. 65 % |
mind. 65 % |
im Maststadium |
Geflügelfleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygiene-VO beinhalten hygienerechtliche Bestimmungen für Betriebe die Schlachtgeflügel halten und/oder Geflügelfleisch gewinnen, behandeln, zubereiten oder in Verkehr bringen.
Das Geflügelfleischhygienegesetz regelt u.a. die Schlachterlaubnis, die Gesundheitsbescheinigung, die Zulassung und Registrierung von Betrieben, die Überwachung und die Ein- und Ausfuhr von Geflügelfleisch.
In Baden-Württemberg gibt es z. Zt. noch 7 Geflügelschlachtstätten mit EU-Zulassung: 4 im Regierungsbezirk Tübingen, 2 im Stuttgarter und eine im Karlsruher Raum.
Selbstschlachtende landwirtschaftliche Betriebe müssen ihren Schlachtbetrieb bei zuständigen Behörde registrieren lassen. In Baden-Württemberg sind dies die Veterinärämter an den Landratsämtern.
Die Anforderungen an Betriebe - mit eigener Produktion und Schlachtung - sind geringer als an gewerbliche Geflügelschlachtereien. Allerdings dürfen jährlich nicht mehr als 10 000 Stück Geflügel gehalten und auch nicht mehr als 10 000 Tiere geschlachtet werden (Strauße jeweils 250). Es darf aber kein Geflügel zugekauft oder als Lohnschlachtung für andere Betriebe geschlachtet werden.
Geflügelfleisch von selbstschlachtenden landwirtschaftlichen Betrieben kann vermarktet werden an
-
an den Endverbraucher ab Hof
-
über Wochenmärkte (bis max. 50 km entfernt)
-
über Einzelhandelsgeschäfte
-
an Gaststätten und Kantinen
-
an Gewerbetreibende zum Verbrauch innerhalb ihres Betriebes.
Die Abgabe als Frischware muss spätestens 4 Tage nach der Schlachtung erfolgt sein (bei geschlossener Kühlkette unter +4°C bis zum Verbraucher). Als Frisch- und Frostware dürfen ganze Schlachtkörper, Teilstücke oder auch entbeinte Teilstücke vermarktet werden.
Alle Personen, welche Geflügel schlachten oder im Zusammenhang damit ruhigstellen oder betäuben, müssen eine gültige Sachkundebescheinigung vorweisen können.
Auskünfte über Ausstattung und Größe von Schlacht-, Kühl- und Zerlegeräumen sowie zur Tierschutz-Schlachtverordung erteilt das zuständige Veterinäramt.
Legehennen, welche nicht auf den Betrieben im Rahmen der Ausnahmeregelung (selbstschlachtende landwirtschaftliche Betriebe) geschlachtet werden, werden i.d.R. von der Fa. Buckl mit Sitz in Wassertrüdingen/Bayern gekauft, dort geschlachtet und von der Fa. Buckl vermarktet.
Die Schlachterei für die Broiler-Vertragsmasttiere ist in Bogen (Bayrischer Wald) und Puten werden in Ampfing (bei München) geschlachtet.
Die Geflügelfleischhygiene-VO fordert von den Haltern von Geflügel umfassende Nachweise bzgl. Haltung, Fütterung, Leistung, evtl. Behandlung, Impfung, Verlustraten, Laborergebnisse,... Diese Daten müssen in schriftlicher Form vorliegen, den gehaltenen Tiergruppen zuzuordnen sein und 2 Jahre lang nach der Schlachtung aufbewahrt werden.
Nachweise im Erzeugerbetrieb von Schlachtgeflügel |
|
Allgemeine Daten: |
Tierart und Alter der Tiere Anzahl und Herkunft der eingestallten Tiere Tag der Einstallung Termin und Anzahl der zum Schlachten abgegebenen Tiere Name des Geflügelschlachtbetriebes |
Þ Stallkarte, Legeliste, Lieferscheine |
|
Fütterungsdaten je Mastdurchgang: |
Futtermittelverbrauch Herkunft und Art der Futtermittel Art, Anwendungszeitraum und Wartezeit eingesetzter Futtermittelzusatzstoffe Art und Herkunft des Trinkwassers |
Þ Lieferscheine, Mischplan |
|
Leistungsdaten: |
bei Mastgeflügel: Gewichtszunahmen während der Mastzeit und Æ Mastengewicht bei Legehennen: Verlauf und Beendigung der Legeperiode, Eintritt der Mauser bei Zuchtgeflügel: Verlauf und Beendigung der Zuchtperiode, Grund der Schlachtung |
Þ Stallkarte, Legeliste |
|
Angaben zu Untersuchungen und Behandlungen: |
Name und Anschrift des betreuenden Tierarztes Untersuchungstermine mit Feststellungen zum Gesundheitszustand des Geflügels und ggf. Laborergebnisse Art, Tag und Zeitraum der Verabreichung von Arzneimitteln Art, Tag und Zeitraum von Impfungen |
Þ Stallkarte, Legeliste, Stallbuch, Befunde |
|
Mortalität im Verlauf der Haltung |
|
Þ Stallkarte, Legeliste |
|
Ergebnisse aller amtlichen Untersuchungen der vorangegangenen 12 Monate bei Geflügel und Geflügelfleisch aus diesem Erzeugerbetrieb |
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Þ amtliche Untersuchungsbefunde entsprechend aufbewahren |