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Produktion und Kontrolle

Neues aus Produktion und Kontrolle
                                                                                                 

Neue Düngeverodnung (DüVo) ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten

Eine erneute Anpassung der DüVo war notwendig, da Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Nitratrichtlinie von der Europäischen Union verurteilt wurde. Wesentlicher Grund hierfür ist die Überschreitung des Nitratgehaltes im Grundwasser. 28 Prozent der deutschen Messstellen aus dem Nitratmessnetz überschreiten nach dem Nitratbericht den Grenzwert von 50 mg Nitrat/l. Nach kontroversen Diskussionen und schwierigen Verhandlungen der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission (EU-KOM) stand daher am 27. März 2020 der Verordnungsentwurf zur erneuten Novellierung der Düngeverordnung im Bundesrat zur Abstimmung. Wäre der Entwurf nicht angenommen worden, hätten für Deutschland Strafzahlungen von weit über 800.000 Euro pro Tag gedroht. 

Rote Gebiete (besonders nitratbelastete Gebiete)

Die Regelungen der neuen DüVo zu den „Roten Gebieten“ nach § 13 bzw. § 13a sollen an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden, da es im Landkreis Tuttlingen bislang keine „roten Gebiete“ gibt.

Grüne Gebiete (alle anderen Gebiete, flächendeckend)

Düngebedarfsermittlung

Für Ackerland gilt künftig eine höhere Mindestwirksamkeit für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärrückstände. Wie bisher ist jedoch mindestens der ermittelte Gehalt an Ammoniumstickstoff, wenn dieser höher als die in der Tabelle 1 angegebene Mindestwirksamkeit ist, anzurechnen.

Tabelle 1: Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in % vom Gesamtstickstoffgehalt

Düngemittel

Aufbringung auf Ackerland

Aufbringung auf Grünland

Rindergülle und

Biogasgärrückstand flüssig

60

50

Schweinegülle

70

60

Die erhöhten Mindestwirksamkeiten leiten sich aus der verpflichtend anzuwendenden emissionsarmen bodennahen Ausbringungstechnik ab, was zu geringeren Verlusten führt. Entsprechend gelten die höheren Anrechnungsraten ab 2025 auch für Grünland. Relevant wird die erhöhte Mindestwirksamkeit spätestens bei einer anstehenden Düngung von Zweit- oder Zwischenfrüchten und bei der Herbstdüngung. Bei der Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste ist zudem zu beachten, dass die im Herbst aufgebrachten Düngermengen mit dem verfügbaren Anteil auf den Düngebedarf für das folgende Vegetationsjahr anzurechnen sind. Die bisher geltende Ausnahmeregelung für bestimmte Betriebe unter 15 ha, die keine Düngebedarfsermittlung und keine Aufzeichnungen erstellen müssen, bleiben unverändert bestehen.

Nährstoffvergleich 

Die Erstellung eines Nährstoffvergleichs entfällt. 

Aufzeichnung der Düngungsmaßnahmen

Künftig müssen neben der bereits aufzuzeichnenden Düngebedarfsermittlung anstelle des Nährstoffvergleiches auch die aufgebrachten Düngemengen aufgezeichnet werden. Innerhalb von 2 Tagen müssen für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit Art und Menge des aufgebrachten Düngemittels und die aufgebrachten Nährstoffmengen für Phosphat und Stickstoff dokumentiert werden. Für Stickstoff muss dazu noch die verfügbare Nährstoffmenge angegeben werden. Bei Weidehaltung müssen zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufgezeichnet werden.

Eine Vorlage zur Aufzeichnung der Düngung finden Sie auf der Seite des LTZ Augustenberg unter: https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung 2020/Merkblatt zur Aufzeichnung der Düngung

Die Dokumentationspflicht für die künftig aufgebrachten Mengen gilt ab sofort. Die Aufzeichnungen können formlos erfolgen. Hilfsmittel und EDV-Unterstützung sind in Arbeit und werden zur Verfügung gestellt.

Gewässerabstände auf geneigten Fläche

Die Abstände entlang von Gewässern, die nicht oder nur mit Auflagen gedüngt werden dürfen, wurden in Abhängigkeit von der Hangneigung erweitert. Neben dem generellen Mindestabstand gibt es jetzt 3 Hangneigungsklassen gemessen ab der Böschungsoberkante. Diese Regelungen gelten ab sofort (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2: Regelungen zu Gewässerabständen für stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

Die Auflagen für bestelltes Ackerland gelten für Flächen ab 10 % Hangneigung zum Gewässer bereits seit 2017, neu hinzugekommen ist die maximale Einzelgabe von 80 kg Gesamtstickstoff/ ha. Auf Ackerflächen, die eine Hangneigung ab 15 % aufweisen, die unbestellt sind oder keinen hinreichenden Pflanzenbestand aufweisen, muss der Dünger auf der gesamten Ackerfläche des Schlages sofort eingearbeitet werden.

Sperrzeiten

Die Sperrzeiten für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost wurden um 2 Wochen verlängert und vorgezogen, diese ist ab 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Für den gleichen Zeitraum wurde ein neuer Sperrzeitraum für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat eingeführt (mehr als 0,5 % Phosphat in der TM). Die Düngung auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15.05.) mit flüssigen organischen Düngern im Herbst wird auf 80 kg Gesamtstickstoff/ha begrenzt. Diese Regelungen greifen bereits ab Herbst 2020. Einen Überblick über die bisherigen und neuen Sperrzeiten gibt Tabelle 3.

Tabelle 3: Sperrzeiten für Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt oder Phosphatgehalt

1)   bei Aussaat bis 15. Mai

ab 1. September bis 1. November bzw. Beginn der Sperrzeit maximal 80 kg Ge-   samtstickstoff mit

     flüssigen organischen Düngern

2)   ab Ernte der letzten Hauptfrucht

3)   bei Aussaat bis 15. September

4)   nach Getreidevorfrucht und Aussaat bis 1. Oktober

 

= neu

Was kommt 2021 auf die Landwirtschaft zu?

  • Bei Wintergerste und Winterraps ist die Menge an verfügbarem Stickstoff, die im Herbst 2020 aufgebracht wurde, bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen (siehe oben). Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel dürfen nicht mehr auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.
  • Alle Düngebedarfsermittlungen müssen bis zum 31. März des Folgejahres zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammengefasst werden. Dies gilt auch für die während eines Jahres aufgebrachten Düngermengen, die zu einem gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz zusammengefasst werden. Die Ausnahmen für Betriebe und Flächen bleiben unverändert wie beim Nährstoffvergleich (max. 15 ha LN, max. 2 ha Gemüse, Wein etc., max. 750 kg N aus Wirtschftsdüngern und keine Wirtschaftsdüngeraufnahme).
  • Bei der Berechnung der betrieblichen Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff für organische Düngemittel dürfen Flächen mit Düngeverboten oder Düngebeschränkungen nicht bzw. nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung berücksichtigt werden. Dies betrifft z.B. Extensivierungsflächen, Vertragsnaturschutzflächen und Gewässerrandstreifen.

Zwischenfruchtmarkt - Versorgungslage mit Saatgut angespannt

Die Versorgung mit Zwischenfruchtsaatgut ist in diesem Jahr sehr schlecht. Dies liegt u.a.an dem hohen Bedarf im Herbst 2019 in Kombination mit einer sehr schlechten Ernte. Auch die Neuansaaten 2020 bereiten Kummer. Die knappe Versorgung ist nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit zu beobachten.

Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt zu ihrem Saatguthändler auf um Engpässe zu vermeiden.

Herbstzeitlose (HZL) - Giftpflanze extensiver Grünlandstandorte

Auch dieses Jahr zeigt sich auf vielen Grünlandflächen im Kreis wieder ein extremer Besatz mit Herbstzeitlosen. Neben einer Mindestdüngung dienen auch direkte Bekämpfungsmaßnahmen der dringend notwendigen Zurückdrängung.

Die HZL gehören zu den giftigsten Pflanzen des Grünlandes. Wird regelmäßig spät gemäht, werden die reifen Samen der HZL im GL verteilt und können sich vermehren. Das Gift Colchicin ist in allen Pflanzenteilen enthalten und baut sich auch nach der Konserve (Heu/Silage) nicht ab. Beachten Sie insbesondere, dass Futtermittel die mit HZL belastet sind nicht verfüttert werden dürfen. Das Gift schädigt nicht nur das Tier, es geht auch in die Milch über.

Regulierungsstrategien nach Empfehlungen des LAZBW Aulendorf (Bekämpfungsschwelle: 2 Pflanzen/m²):

Der Bekämpfungserfolg wird maßgeblich vom richtigen Zeitpunkt der Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt. Dieser ist dann am größten, wenn die Pflanze alle Reservestoffe zur Samenbildung aus der Knolle ausgelagert hat (bis Ende Mai). Die Fruchtkapseln sollten sichtbar und schon so hochgewachsen sein, dass sie mit dem Mähwerk erfasst werden können.

Bei hohem Aufkommen:

1. Ein früher Schröpfschnitt im April führt zu einer Reduktion der HZL von 80% nach 3 Jahren (Auslagerung aller Reservestoffe aus der Knolle).

2. Ein früher Heuschnitt (Anfang Juni) führt zu einer Reduktion der HZL von 80% nach 6 Jahren (die Speicherung der Reservestoffe in die Knolle hat bereits begonnen).
Bei beiden Verfahren konnte im Versuch keine signifikante Änderung der Artenzusammensetzung festgestellt werden.

Bei geringem Aufkommen und nach erfolgreicher Reduktion durch o.g. Verfahren

3. Ausreißen/Ausstechen bei voller Blattentwicklung und fühlbarem Erscheinen der Knolle (ab Anfang Mai). Der Boden muss hierzu feucht sein.



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