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Tierschutz ist Cross Compliance relevant

Seit 1.1.2007 ist der Tierschutz Cross Compliance relevant. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wichtigen Anforderungen.

Seit 1.1.2007 ist auch der Tierschutz Cross Compliance relevant.

Bei CC Verstößen werden sowohl die Direktzahlungen (Betriebsprämie, gekoppelte Prämien) wie auch Maßnahmen aus der 2. Säule (MEKA, AZL,LPR ...) sanktioniert. Bitte beachten Sie dazu die Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) Ausgabe 2007, die Ihnen per Post zugeht bzw. im Infodienst: www.landwirtschaft-mlr. baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik Landwirtschaft einzusehen ist, sowie die Artikelserie in den landwirtschaftlichen Wochenblättern.

Nachfolgend werden wir einige wichtige Anforderungen beschreiben. Regelungen bezüglich dem Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sind für alle Halter landwirtschaftlicher Nutztiere relevant. Daneben gibt es spezielle Regelungen bzw. Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern und Schweinen.

In Fällen in denen die nationalen Vorgaben über die Vorgaben der EU hinausgehen, haben wir diese in Klammern eingefügt:

 

Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

  • Es müssen Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere geführt werden. Hierbei kann z.B. das Bestandsregister zur Dokumentation der vorgefundenen toten Tiere verwendet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
  • In Ställen, in denen die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere von der Funktion einer elektrisch betriebenen Lüftungsanlage abhängen, muss eine geeignete Ersatzvorrichtung vorhanden sein, die bei Ausfall der Lüftungsanlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet. Gleichzeitig muss eine Alarmanlage vorhanden sein, die den Ausfall der Lüftungsanlage meldet.
  • Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, müssen vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und sonstigen Gefahren für die Gesundheit geschützt werden.
  • Ein mit Schmerz verbundener Eingriff darf an einem Wirbeltier grundsätzlich nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere ist von einem Tierarzt vorzunehmen.

 

Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

  • Jedes Kalb muss ich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen können
  • Bei Kälbern unter 2 Wochen ist die Liegefläche mit geeigneter Einstreu zu versehen
  • Über 8 Wochen alte Kälber müssen in Gruppen gehalten werden Ausnahme Betriebe mit weniger 6 Kälbern (nationales Recht Ausnahme nur für Betriebe mit weniger 3 Kälbern die nach ihrem Alter oder Körpergewicht für das Halten in einer Gruppe geeignet sind )

Erforderliche Bodenfläche: - bis 150 Kg = 1,5 m² / Kalb

 - von 150 bis 220 Kg = 1,7 m² / Kalb

 - über 220 Kg = 1,8 m² / Kalb

(Mindestfläche für Buchten für max. 3 Kälber) (Kälber 2-8 Wochen: 4,5 m²)(Kälber über 8 Wochen: 6 m²)

  • Kälber in Einzelbuchten müssen Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können
  • Einzelbuchtenmaße orientieren sich bei EU-Recht an den tatsächlichen Körpermaßen. Die Einhaltung des nationalen Rechtes gewährleistet auch die Einhaltung des EU-Rechts:

Alter bis 2 Wochen Innenmaße mind. 120cm lang, 80 cm breit und 80 cm hoch

Alter 2-8 Wochen Innenmaße mind. 180 cm (bei innen angebrachtem Trog) bzw. 160 cm (bei außen angebrachtem Trog) lang und 100 cm breit

Alter über 8 Wochen Innenmaße mind. 200 cm (bei innen angebrachtem trog) bzw. 180 cm (bei außen angebrachtem Trog) lang und 120 cm breit

Die Flächenmaße sind nicht CC-relevant bei Betrieben mit weniger 6 Kälbern

  • Im Fall von künstlicher Stallbeleuchtung muss diese der natürlichen Beleuchtung zwischen 9 und 17 h entsprechen
  • Spätestens ab dem 8 Lebenstag ist Rauhfutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme anzubieten
  • Bei Kälbern bis 70 Kg muss der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mind. 30 Milligramm je Kilogramm betragen, dies muss belegbar sein
  • (nationales Recht fordert den ständigen Zugang zu Wasser ab 14 Tagen)
  • Es ist verboten Kälber in ständiger Dunkelheit zu halten
  • Es ist verboten Kälber anzubinden
  • Es ist verboten Maulkörbe zu verwenden

 

Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

  • Einzeln gehaltene Schweine mit Ausnahme der Abferkelbucht müssen Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben
  • Schweine müssen gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können
  • Allen Schweinen muss ein Liegeplatz zur Verfügung stehen
  • (Die Schadgaskonzentration darf die folgenden Werte nicht überschreiten: )

Gas cm³ / m³Luft

Ammoniak 20

Kohlendioxid 3000

Schwefelwasserstoff 5

 

  • Für Betriebe die erst seit August 2006 betrieben werden gilt: Soweit Betonspalten verwendet werden im Aufenthaltsbereich

Max. Spaltenweite in mm

Saugferkel 11

Absatzferkel 14

Zuchtläufer und Mastschweine 18

Jungsauen, Sauen und Eber 20

Die Mindestauftrittsbreite bei Saug- und Absatzferkeln muss mind. 5 cm betragen bei allen anderen Schweinen mind. 8 cm

(Bei Mastschweinen/Zuchtläufern gilt mind. die Hälfte der Bodenfläche als Liegebereich, dort darf der Perforationsgrad max. 15% betragen bei Neubauten, Übergangsfrist für Altbauten bis 2013)

  • Jedes Schwein muss jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial haben, welches von den Schweinen untersucht und bewegt werden kann und vom Schwein veränderbar ist
  • Jedes mehr als 2 Wochen alte Schwein muss jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben (nach nationalem Recht muss der Zugang zu Wasser schon ab Geburt gewährleistet sein)
  • Schweine müssen mindestens 8 Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 Lux gehalten werden (das nationale Recht schreibt 80 Lux vor und außerhalb der Beleuchtungszeiten ausreichend Licht zur Orientierung)
  • Der Geräuschpegel im Aufenthaltsbereich der Schweine soll dauerhaft nicht 85 dbA überschreiten
  • Schweine mit Unverträglichkeitsverhalten dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden
  • In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein
  • Im Aufenthaltsbereich müssen alle Saugferkel gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können
  • Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein (der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter einstreu bedeckt sein)
  • (Nach Vorgaben der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung dürfen die folgenden Temperaturen im Liegebereich der Saugferkel nicht unterschritten werden:

· 

 Temp. mit Einstreu Temp. ohne Einstreu

Saugferkel in den ersten 10 Tagen 30°C 30°C

Durchschnittsgewicht bis 10 kg 16°C 20°C

Durchschnittsgewicht über 10 bis 20 kg 14°C 18°C

Durchschnittsgewicht über 20 kg 12°C 16°C

 

  • Saugferkel dürfen erst mit 4 Wochen abgesetzt werden (Ausnahme wenn Schutz der Muttersau oder des Ferkels früheres Absetzten erfordert)
  • Oder Absetzten von über 3 Wochen, wenn Saugferkel unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in dem keine Sauen gehalten werden
  • Nutzbare Bodenfläche bei Gruppenhaltung ist vorgeschrieben

Absatzferkel Bodenfläche/Tier Zuchtläufer u. Mastschweine Bodenfläche

über 5 bis 10 kg 0,15 m² über 10 bis 20 kg 0,20 m²

über 10 bis 20 kg 0,20 m² über 20 bis 30 kg 0,30 m²

über 20 kg 0,30 m² (35 m²) über 30 bis 50 kg 0,40 m² (0,50 m²)

  über 50 bis 85 kg 0,55 m² (0,75 m²)

  über 85 bis 110 kg 0,65 m² (0,75 m²)

  über 110 kg 1,0 m²

(in Klammern die Vorgaben des nationalen Rechtes mit Übergangsfristen bis 2013)

  • (Bei der Gruppenhaltung sind räumlich von der Futterstelle getrennte Tränken vorgeschrieben, Übergangsfrist 4 Jahre)
  • Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht
  • (Bei Neubauten darf die Liegefläche von Sauen in Einzelhaltung nicht perforiert sein, Übergangsfrist altbauten bis 2013)
  • Die Anbindehaltung ist verboten
  • (Anforderungen an Fress-Liegebuchten von Sauen: selbst zu betätigende Zugangseinrichtungen, 1m befestigter Liegebereich, Gangbreite von 1,60 m bzw. 2 m für einseitige bzw. zweiseitige Buchtenanordnung, Übergangsfrist bis 2013)
  • (Der Rohfasergehalt im Futter von trächtigen Sauen bis 1 Woche vor der Abferkelung muss mind. 8% oder 200g Rohfaser/Sau/Tag betragen)
  • Eber müssen so gehalten werden, dass sie sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen können.
  • Der Platzbedarf für Eber ab 24 Monate beträgt mind. 6 m² in Deckbuchten mind. 10 m²

 

Bei Rückfragen wenden sie sich bitte an das Landwirtschaftsamt oder Veterinäramt.

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