Um Ammoniakemissionen zu verringern schreibt die Düngeverordnung (DüV) nach § 6 Abs (3) für sämtliche
flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel eine bodennahe Aufbringtechnik vor. Diese Regelung gilt
seit dem 1.02.2020 auf bestelltem Ackerland und seit dem 1.02.2025 auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem
Feldfutterbau.
Die untere Landwirtschaftsbehörde (ULB) kann für begründete Ausnahmefälle (naturräumlichen oder
agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes) eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung von der bodennahen Aufbringtechnik erteilen.
Auch Ausnahmen für andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen sind möglich.
Im Landkreis Tuttlingen ist hierfür dem Landwirtschaftsamt ein Einzelantrag auf Ausnahme von der Verpflichtung der bodennahen
Gülleausbringung vorzulegen.
Antragsformular
zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik nach § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung (DüV)
[ME1]
Bitte beachten Sie, dass bei Ausnahmeanträgen für wasserverdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt bzw. dünne
Güllen oder Jauchen < 2 % TM dem Antrag ein Untersuchungsergebnis der Gülleprobe beizulegen ist.