Ausnahmen von der bodennahen Aufbringtechnik nach §6 Abs. 3 DüV (Antragsformular 2026)

Um Ammoniakemissionen zu verringern schreibt die Düngeverordnung (DüV) nach § 6 Abs (3) für sämtliche flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel eine bodennahe Aufbringtechnik vor. Diese Regelung gilt seit dem 1.02.2020 auf bestelltem Ackerland und seit dem 1.02.2025 auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau.

Die untere Landwirtschaftsbehörde (ULB) kann für begründete Ausnahmefälle (naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes) eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung von der bodennahen Aufbringtechnik erteilen. Auch Ausnahmen für andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen sind möglich.

Im Landkreis Tuttlingen ist hierfür dem Landwirtschaftsamt ein Einzelantrag auf Ausnahme von der Verpflichtung der bodennahen Gülleausbringung vorzulegen.

Antragsformular zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik nach § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung (DüV) [ME1] 

Bitte beachten Sie, dass bei Ausnahmeanträgen für wasserverdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt bzw. dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM dem Antrag ein Untersuchungsergebnis der Gülleprobe beizulegen ist.

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