Allgemeinverfügung - Sperrzeitverschiebung 2026 zur Düngeverordnung

Mit Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2026 genehmigt das Landratsamt Tuttlingen die Verschiebung von Beginn und Ende des Verbotszeitraums (Sperrfrist) gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der Düngeverordnung (DüV).

Die Verschiebung des Verbotszeitraums gilt ausdrücklich nur auf Grünland, Dauergrünland sowie mehrjährigem Ackerfutter mit Grünlandcharakter und Aussaat vor dem 15. Mai. 

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (über 1,5 % in der Trockenmasse) dürfen auf den oben genannten Flächen in der Zeit vom 15. November 2026 bis zum Ablauf des 14. Januars 2027 nicht ausgebracht werden.

Flächen in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten sowie Nitratgebieten sind von dieser Allgemeinverfügung ausgenommen. Für diese Flächen gilt der reguläre Verbotszeitraum vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

Auf Ackerland dürfen gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 1 DüV Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar nicht ausgebracht werden.

Die Sperrfristverschiebung wurde, aufgrund der außergewöhnlichen Witterung im Jahr 2026, auf mehrjähriges Ackerfutter ausgeweitet.

Die Genehmigung erlischt mit dem Ende des jährlichen Verbotszeitraumes.

Allgemeinverfügung – Sperrzeitverschiebung 2026 zur Düngeverordnung

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