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Informationen für den Ackerbau-Anwendung von Glyphosat
Informationen für den Ackerbau-Anwendung von Glyphosat
Was gilt? Welche Bestimmungen sind zu beachten?
Dieses Informationsschreiben stellt die derzeit (Stand: 01.02.2024) gültigen Regelungen und Bestimmungen zu Glyphosat dar. Mit
weiteren Zulassungen können sich Änderungen ergeben, die zeitnah bekanntgegeben werden.
Wiedergenehmigung des Wirkstoffs Glyphosat auf EU-Ebene.
Die EU-Kommission hat über die Wiedergenehmigung des Wirkstoffs Glyphosat entschieden. Sie veröffentlichte am 28. November 2023 die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat um 10 Jahre. Der Wirkstoff ist nun bis zum 15. Dezember 2033 EU-weit genehmigt.
Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Stoffstrombilanzverordnung auch für,
1. Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb,
2. Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr 750 kg Gesamt-N
(oder mehr) außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger (Stallmist, Gülle, Kompost, Gärreste, etc.)
zugeführt wird, und
3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen,
wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr 750 kg Gesamt-N (oder mehr) aus Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst
außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
Das LTZ Augustenberg hat den neuen Entscheidungsbaum zur Stoffstrombilanz hier veröffentlicht.
Dies bedeutet auch, dass Betriebe eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, welche von der Aufzeichnungspflicht nach der Düngeverordnung ausgenommen sind.