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Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)


Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Stoffstrombilanzverordnung auch für,


1. Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb,


2. Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr 750 kg Gesamt-N (oder mehr) außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger (Stallmist, Gülle, Kompost, Gärreste, etc.) zugeführt wird, und


3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr 750 kg Gesamt-N (oder mehr) aus Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.


Das LTZ Augustenberg hat den neuen Entscheidungsbaum zur Stoffstrombilanz hier veröffentlicht.


Dies bedeutet auch, dass Betriebe eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, welche von der Aufzeichnungspflicht nach der Düngeverordnung ausgenommen sind.

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