Die Düngeverordnung wurde im April 2020 novelliert und ist am 01.05.2020 in Kraft getreten. Grundsätzlich gelten weiterhin die Vorgaben der DüV von 2017.
Die Erstellung eines Nährstoffvergleichs wurde gestrichen. Stattdessen müssen künftig neben der bereits aufzuzeichnenden Düngebedarfsermittlung auch die aufgebrachten Düngemengen aufgezeichnet werden. Innerhalb von 2 Tagen müssen für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit Art und Menge des aufgebrachten Düngemittels und die aufgebrachten Nährstoffmengen für Phosphat und Stickstoff dokumentiert werden.
Informationen über weitere wesentliche Änderungen sowie entsprechende Merkblätter können Sie unter den folgenden Links einsehen.
https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung
https://www.duengung-bw.de/landwirtschaft/views/informationen.xhtml
Das aktuelle Merkblatt zur DüV dient als nützliche Übersicht und kann als Prospekt beim Landwirtschaftsamt Tuttlingen angefordert werden.
Weideaufzeichnung
Seit der novellierten Düngeverordnung im Mai 2020, sind Betriebe welche zur Aufzeichnung von Düngemaßnahmen verpflichtet sind, auch verpflichtet Aufzeichnungen über ihre Weidehaltung zu machen.
Für einen gelungenen Start in die Weidesaison, bieten wir Ihnen hier eine Tabelle für Ihre Weidedokumentation an.
Aufsummierung des Düngebedarfs
Aufsummierung des gesamtbetrieblichen Düngebedarfs (DüV § 10 Abs. 1 S. 2) des Vorjahres bis zum 31.03.2021
Jeweils bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres (erstmals 2021 für das Kalenderjahr 2020) müssen die Ergebnisse der Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff und Phosphat zu betrieblichen Gesamtsummen des Düngebedarfs aufsummiert werden.
Merkblatt und Aufzeichnungshilfe finden Sie hier.
Aufsummierung des gesamtbetrieblichen N-Düngebedarfs im Nitratgebiet (DüV § 13a Abs. 2 Nr. 1) des aktuellen Jahres bis zum 31.03.2021
Der ermittelte Stickstoffdüngebedarf der Flächen, die in Nitratgebieten nach § 13a DüV liegen, ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs in Nitratgebieten nach § 13a DüV zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Diese Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes nicht überschritten werden. Dies betrifft nur Flächen, für die eine Düngebedarfsermittlung vorgeschrieben ist.
Merkblatt und Aufzeichnungshilfe finden sie hier.
Online- Veranstaltung zur Düngeverordnung am 02.03.2021 in Tuttlingen
Am 02.03.2021 veranstaltete das Landwirtschaftsamt Tuttlingen zusammen mit der LTZ-Augustenberg ein Online-Seminar zur Düngeverordnung. Das Seminar beinhaltete die Vorgaben und Regelungen der Düngeverordnung sowie die Düngebedarfsermittlung und die Stoffstrombilanz. In den folgenden Links finden Sie nochmals die wichtigsten Informationen zu dieser Veranstaltung.
Veranstaltung zur Düngeverordnung 2020 in Tuttlingen vom 02.03.2021
Informationen zur Stoffstrombilanzverordnung zur Veranstaltung in Tuttlingen vom 02.03.2021
Verbringungsverordnung
Die Verbringungsverordnung gilt für alle Betriebe, die Wirtschaftsdünger sowie Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil von Wirtschaftsdünger enthalten, abgeben (auch ohne Entgelt), befördern und aufnehmen. Betroffen sind nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch gewerbliche Tierhaltungen, Reitställe, Biogasanlagen, Lohnunternehmen, evt. Kompostanlagen und Erdenwerke etc. sowie Vermittler bzw. Zwischenhändler und Transporteure.
Nähere Infos sowie die einzelnen Formulare finden Sie unter:
Verbringungsverordnung, Merkblätter, Informationen und Formulare
Um Ihnen die Aufzeichnungspflicht für Abgeber, Beförderer und Empfänger nach § 3 der Verbringungsverordnung zu erleichtern, möchten wir Ihnen hier eine Exceltabelle zur Verfügung stellen.
Die Tabelle kann auch blanko ausgedruckt, und zur händischen Ausfüllung direkt an Ihrer Füllstation genutzt werden.
Nitrat-/ Eutrophierte Gebiete
Am 3. November 2020 wurden in Baden-Württemberg die Karten zu den mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (VODüV
Gebiete) zur Umsetzung von § 13 DüV veröffentlicht.
Hierbei wurden auch zwei Gebiete im Landkreis Tuttlingen zu Nitratgebieten (sogenannte rote Gebiete) und ein weiteres zu einem
eutrophierten Gebiet eingestuft.
Die Karten zu den jeweiligen Gebieten finden Sie unter:
Nitratgebiete und eutrophierte Gebiete
Um die entsprechenden Maßnahmen der einzelnen Gebiete einzuhalten, sollen die folgenden Informationen und Merkblätter behilflich sein:
Merkblatt VODüVGebiete (Februar 2021)
Leitfaden eutrophiertes Gebiete