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Antragsformular zum Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen und Wildtauben

Ein Vergrämungsabschuss darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen.

Rabenkrähen und Wildtauben unterliegen dem Jagdrecht. Ein Abschuss außerhalb der Jagdzeiten muss entsprechend von der Unteren Jagdbehörde genehmigt werden.

Der Vergrämungsabschuss stellt das letzte Mittel der Vergrämung dar. Ohne Angaben und Nachweis, dass bisherige Maßnahmen erfolgslos blieben bzw. nicht zum Erfolg führen würden, kann eine Einzelanordnung nicht erteilt werden. Es sollte vorrangig in der regulären Jagdzeit der Rabenkrähen und/oder der Wildtauben (Ringel- und Türkentauben) eine Erlegung erfolgen. Eine Abstimmung zwischen Landwirt und Jagdpächter in Bezug auf die Bejagung während der regulären Jagdzeit auf den besonders schadensträchtigen Flächen wird angeraten. Bei mehreren betroffenen Jagdrevieren sind separate Anträge zu stellen.

Hier finden Sie ein Antragsformular zum Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen und Wildtauben.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Durchwahl 07461/926-1350 oder 1330.

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