I.
Befreiungsregelungen
Der Verbotszeitraum
gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der DüV, wonach Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (über 1,5 % in der
Trockenmasse) auf Grünland und Dauergrünland in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januars nicht ausgebracht werden
dürfen, wird auf den Zeitraum vom 15. November 2019 bis 14. Februar 2020 verschoben. Diese Verschiebung wird gemäß § 6
Abs. 10 DüV ausdrücklich nur für Grünland- und Dauergrünlandflächen genehmigt.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Die
Allgemeinverfügung gilt nur innerhalb des Landkreises Tuttlingen.
III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. wird
angeordnet.
IV. Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Hinweise)
- Die o. g.
Verschiebung des Verbotszeitraumes auf Grünland und Dauergrünland wird nur außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten von
Wasserschutzgebieten genehmigt.
- Die mögliche
Aufbringungsmenge ist auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff je ha zu begrenzen.
- Die Stickstoffgaben
sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 der DüV, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw.
Ammoniumstickstoff) bei dem ermittelten N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten
Düngermengen zu dokumentieren.
- Auf Hangflächen
sind mindestens 10 m Abstand zu Entwässerungen und Gewässern einzuhalten, auf ebenen Flächen gilt ein Mindestabstand von 5 m
zu Gewässern.
- Keine Ausbringung im Bereich
von großen Erdfällen, Dolinen und tiefen Karstwannen.
Allgemein:
- Die Genehmigung
erlischt mit dem Ende des jährlichen Verbotszeitraumes.
- Unbeschadet der
Verschiebung des Verbotszeitraumes sind alle weiteren Vorgaben der DüV und innerhalb von Wasserschutzgebieten zusätzlich die
Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung) in der jeweiligen Fassung zu beachten.
- Insbesondere wird auf das Verbot der Aufbringung, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren
oder schneebedeckt ist (§ 5 Abs. 1 DüV) und die Vermeidung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer
hingewiesen.
V.
Inkrafttreten
Diese
Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die
Allgemeinverfügung mit Begründung kann am Landratsamt Tuttlingen beim Landwirtschaftsamt, Alleenstr. 10, 78532 Tuttlingen, Zimmer 108 eingesehen werden.
Begründung
Die
landwirtschaftlich genutzten Flächen im unter II. dargestellten Geltungsbereich liegen alle über 645 m über N.N.. Bezogen
auf die neue Kulisse 2019 der benachteiligten Gebiete in Baden-Württemberg ist der Bereich zu zwei Drittel der benachteiligten
Agrarzone und zu einem Drittel dem Bergebiet zuzuordnen. Aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass bis Mitte November
wenig Niederschläge fallen und Temperaturen über 4°C herrschen. Dagegen sind in den Monaten Januar und Februar niedrige
Temperaturen, in der Regel unter 0°C, verbunden mit einer geschlossenen Schneedecke sehr häufig zu beobachten. Falls in dieser
Zeit die Temperaturen über 0°C liegen, sind die Böden nach einer Schneeschmelze oder auf Grund der bis dahin gefallenen
Niederschläge (bei fehlender Verdunstung) wassergesättigt.
Somit sind die
Böden im Herbst bis Mitte November in der Regel gut befahrbar und die aufgebrachten Düngemittel werden nicht abgeschwemmt. Im
Frühjahr dagegen kommt es erst zu einem späten Rückgang des Schnees, besonders in den Berggebieten. Die Flächen sind
durch die hohe Wassersättigung nicht sofort gefahrlos befahrbar. Auch dürfen diese Flächen aus Bodenschutzgründen und
zur Erhaltung einer intakten Grasnarbe nicht befahren werden. Die ausgebrachten Nährstoffe gelangen oft nicht in den Boden und eine
oberflächige Abschwemmung ist zu befürchten.
Bei den im Februar
herrschenden tiefen Temperaturen ist nur ein geringes Pflanzenwachstum und damit ein sehr geringer oder kein Nährstoffbedarf zu
erwarten.
Sind die Flächen
im späten Frühjahr nach guter fachlicher Praxis befahrbar, ergeben sich für die Landwirte logistische Schwierigkeiten die
Düngegabe rechtzeitig zum darauffolgenden schnellen Wachstum der Pflanzen aufzubringen. Aufgrund der Auflagen nützen viele
Betriebe überbetriebliche Maßnahmen, welche entsprechende Kapazitäten und eine gewisse Vorlaufzeit voraussetzen. Die
benötigte Nährstoffmenge kann aufgrund von Zeitdruck und Kapazitätsengpässen dadurch nicht rechtzeitig ausgebracht
werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen
einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim
Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg erhoben wird.
Hinweis:
Es wird darauf
hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Tuttlingen,
23.09.2019
gez. W.
Schwarz, Dezernent Ländlicher Raum, Landratsamt Tuttlingen