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Anwendung der Pflugregelung

Aus Gras-/ Grünfutterflächen mit Ackerstatus oder Ackerbrache entsteht nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren mit der gleichen Nutzung Dauergrünland. Um dies zu unterbinden, kann die Fläche „gepflügt“ werden. Dabei umfasst das „Pflügen“ jede Bodenbearbeitung, die den Grünbewuchs zerstört, also auch der Einsatz von beispielsweise Grubber oder Fräse.

Um das „Pflügen“ im Gemeinsamen Antrag anzuerkennen, muss bis spätestens einen Monat nach dem Umpflügen eine schriftliche Pfluganzeige bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt eingehen. Die Fläche wird aufgrund dessen überprüft und kann im Gemeinsamen Antrag angegeben werden. Erfolgt die Pfluganzeige nicht rechtzeitig, kann das Pflügen bei der Bewertung der Fläche auf mögliche Dauergrünlandentstehung nicht berücksichtigt werden. 

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