Neue
Düngeverodnung (DüVo) ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten
Eine erneute Anpassung der DüVo war notwendig, da
Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Nitratrichtlinie von der Europäischen Union verurteilt wurde. Wesentlicher Grund
hierfür ist die Überschreitung des Nitratgehaltes im Grundwasser. 28 Prozent der deutschen Messstellen aus dem Nitratmessnetz
überschreiten nach dem Nitratbericht den Grenzwert von 50 mg Nitrat/l. Nach kontroversen Diskussionen und schwierigen Verhandlungen
der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission (EU-KOM) stand daher am 27. März 2020 der Verordnungsentwurf zur erneuten
Novellierung der Düngeverordnung im Bundesrat zur Abstimmung. Wäre der Entwurf nicht angenommen worden, hätten für
Deutschland Strafzahlungen von weit über 800.000 Euro pro Tag gedroht.
Rote
Gebiete (besonders nitratbelastete Gebiete)
Die Regelungen der neuen DüVo zu den
„Roten Gebieten“ nach § 13 bzw. § 13a sollen an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden, da es im Landkreis
Tuttlingen bislang keine „roten Gebiete“ gibt.
Grüne Gebiete (alle anderen Gebiete, flächendeckend)
Düngebedarfsermittlung
Für Ackerland gilt künftig eine höhere
Mindestwirksamkeit für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärrückstände. Wie bisher ist jedoch mindestens der
ermittelte Gehalt an Ammoniumstickstoff, wenn dieser höher als die in der Tabelle 1 angegebene Mindestwirksamkeit ist,
anzurechnen.
Tabelle 1: Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in %
vom Gesamtstickstoffgehalt
Düngemittel
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Aufbringung auf Ackerland
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Aufbringung auf Grünland
|
Rindergülle und
Biogasgärrückstand flüssig
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60
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50
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Schweinegülle
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70
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60
|
Die erhöhten Mindestwirksamkeiten leiten sich aus der
verpflichtend anzuwendenden emissionsarmen bodennahen Ausbringungstechnik ab, was zu geringeren Verlusten führt. Entsprechend gelten
die höheren Anrechnungsraten ab 2025 auch für Grünland. Relevant wird die erhöhte Mindestwirksamkeit spätestens
bei einer anstehenden Düngung von Zweit- oder Zwischenfrüchten und bei der Herbstdüngung. Bei der Herbstdüngung zu
Winterraps und Wintergerste ist zudem zu beachten, dass die im Herbst aufgebrachten Düngermengen mit dem verfügbaren Anteil auf
den Düngebedarf für das folgende Vegetationsjahr anzurechnen sind. Die bisher geltende Ausnahmeregelung für bestimmte
Betriebe unter 15 ha, die keine Düngebedarfsermittlung und keine Aufzeichnungen erstellen müssen, bleiben unverändert
bestehen.
Nährstoffvergleich
Die Erstellung eines
Nährstoffvergleichs entfällt.
Aufzeichnung der
Düngungsmaßnahmen
Künftig müssen neben der bereits
aufzuzeichnenden Düngebedarfsermittlung anstelle des Nährstoffvergleiches auch die aufgebrachten Düngemengen aufgezeichnet
werden. Innerhalb von 2 Tagen müssen für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit Art und Menge des aufgebrachten
Düngemittels und die aufgebrachten Nährstoffmengen für Phosphat und Stickstoff dokumentiert werden. Für Stickstoff muss
dazu noch die verfügbare Nährstoffmenge angegeben werden. Bei Weidehaltung müssen zusätzlich die Zahl der Weidetage
sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufgezeichnet werden.
Eine Vorlage zur Aufzeichnung
der Düngung finden Sie auf der Seite des LTZ Augustenberg unter: https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung
2020/Merkblatt zur Aufzeichnung der Düngung
Die Dokumentationspflicht für die
künftig aufgebrachten Mengen gilt ab sofort. Die Aufzeichnungen können formlos erfolgen. Hilfsmittel und EDV-Unterstützung
sind in Arbeit und werden zur Verfügung gestellt.
Gewässerabstände auf geneigten
Fläche
Die Abstände entlang von Gewässern,
die nicht oder nur mit Auflagen gedüngt werden dürfen, wurden in Abhängigkeit von der Hangneigung erweitert. Neben dem
generellen Mindestabstand gibt es jetzt 3 Hangneigungsklassen gemessen ab der Böschungsoberkante. Diese Regelungen gelten ab sofort
(siehe Tabelle 2).
Tabelle 2: Regelungen zu Gewässerabständen
für stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
Die Auflagen für bestelltes Ackerland gelten für
Flächen ab 10 % Hangneigung zum Gewässer bereits seit 2017, neu hinzugekommen ist die maximale Einzelgabe von 80 kg
Gesamtstickstoff/ ha. Auf Ackerflächen, die eine Hangneigung ab 15 % aufweisen, die unbestellt sind oder keinen hinreichenden
Pflanzenbestand aufweisen, muss der Dünger auf der gesamten Ackerfläche des Schlages sofort eingearbeitet
werden.
Sperrzeiten
Die Sperrzeiten für Festmist von Huf- und Klauentieren
oder Kompost wurden um 2 Wochen verlängert und vorgezogen, diese ist ab 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Für den
gleichen Zeitraum wurde ein neuer Sperrzeitraum für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat eingeführt (mehr
als 0,5 % Phosphat in der TM). Die Düngung auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15.05.) mit
flüssigen organischen Düngern im Herbst wird auf 80 kg Gesamtstickstoff/ha begrenzt. Diese Regelungen greifen bereits ab Herbst
2020. Einen Überblick über die bisherigen und neuen Sperrzeiten gibt Tabelle 3.
Tabelle 3: Sperrzeiten für Düngemittel mit
wesentlichem Stickstoffgehalt oder Phosphatgehalt

1) bei Aussaat bis 15. Mai
ab 1. September bis 1. November bzw. Beginn der Sperrzeit maximal 80 kg Ge- samtstickstoff
mit
flüssigen organischen Düngern
2) ab Ernte der letzten
Hauptfrucht
3) bei Aussaat bis 15.
September
4) nach Getreidevorfrucht und
Aussaat bis 1. Oktober
Was kommt 2021 auf die Landwirtschaft
zu?
- Bei Wintergerste und Winterraps ist
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die im Herbst 2020 aufgebracht wurde, bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen
(siehe oben). Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel dürfen nicht mehr auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.
- Alle Düngebedarfsermittlungen
müssen bis zum 31. März des Folgejahres zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammengefasst werden. Dies gilt auch
für die während eines Jahres aufgebrachten Düngermengen, die zu einem gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz
zusammengefasst werden. Die Ausnahmen für Betriebe und Flächen bleiben unverändert wie beim Nährstoffvergleich (max. 15
ha LN, max. 2 ha Gemüse, Wein etc., max. 750 kg N aus Wirtschftsdüngern und keine Wirtschaftsdüngeraufnahme).
- Bei der Berechnung der betrieblichen
Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff für organische Düngemittel dürfen Flächen mit Düngeverboten oder
Düngebeschränkungen nicht bzw. nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung berücksichtigt
werden. Dies betrifft z.B. Extensivierungsflächen, Vertragsnaturschutzflächen und Gewässerrandstreifen.
Zwischenfruchtmarkt - Versorgungslage mit Saatgut angespannt
Die Versorgung mit Zwischenfruchtsaatgut ist in diesem Jahr
sehr schlecht. Dies liegt u.a.an dem hohen Bedarf im Herbst 2019 in Kombination mit einer sehr schlechten Ernte. Auch die Neuansaaten 2020
bereiten Kummer. Die knappe Versorgung ist nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit zu beobachten.
Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt zu
ihrem Saatguthändler auf um Engpässe zu vermeiden.
Herbstzeitlose (HZL) - Giftpflanze extensiver
Grünlandstandorte
Auch dieses Jahr zeigt sich auf vielen
Grünlandflächen im Kreis wieder ein extremer Besatz mit Herbstzeitlosen. Neben einer Mindestdüngung dienen auch direkte
Bekämpfungsmaßnahmen der dringend notwendigen Zurückdrängung.
Die HZL gehören zu den giftigsten Pflanzen des
Grünlandes. Wird regelmäßig spät gemäht, werden die reifen Samen der HZL im GL verteilt und können sich
vermehren. Das Gift Colchicin ist in allen Pflanzenteilen enthalten und baut sich auch nach der Konserve (Heu/Silage) nicht ab. Beachten
Sie insbesondere, dass Futtermittel die mit HZL belastet sind nicht verfüttert werden dürfen. Das Gift schädigt nicht nur
das Tier, es geht auch in die Milch über.
Regulierungsstrategien nach Empfehlungen
des LAZBW Aulendorf (Bekämpfungsschwelle: 2 Pflanzen/m²):
Der Bekämpfungserfolg wird maßgeblich vom
richtigen Zeitpunkt der Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt. Dieser ist dann am größten, wenn die Pflanze alle Reservestoffe
zur Samenbildung aus der Knolle ausgelagert hat (bis Ende Mai). Die Fruchtkapseln sollten sichtbar und schon so hochgewachsen sein, dass
sie mit dem Mähwerk erfasst werden können.

Bei hohem Aufkommen:
1. Ein früher Schröpfschnitt im
April führt zu einer Reduktion der HZL von 80% nach 3 Jahren (Auslagerung aller Reservestoffe aus der Knolle).
2. Ein früher Heuschnitt (Anfang Juni)
führt zu einer Reduktion der HZL von 80% nach 6 Jahren (die Speicherung der Reservestoffe in die Knolle hat bereits
begonnen).
Bei beiden Verfahren konnte im Versuch keine signifikante
Änderung der Artenzusammensetzung festgestellt werden.
Bei geringem Aufkommen und nach erfolgreicher
Reduktion durch o.g. Verfahren
3. Ausreißen/Ausstechen bei voller
Blattentwicklung und fühlbarem Erscheinen der Knolle (ab Anfang Mai). Der Boden muss hierzu feucht sein.