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Düngeverordnung (DüVo)

Weideaufzeichnung

Seit der novellierten Düngeverordnung im Mai 2020, sind Betriebe welche zur Aufzeichnung von Düngemaßnahmen verpflichtet sind, auch verpflichtet Aufzeichnungen über ihre Weidehaltung zu machen.

Für einen gelungenen Start in die Weidesaison, bieten wir Ihnen hier eine Tabelle für Ihre Weidedokumentation an.

 

Aufsummierung des Düngebedarfs

Aufsummierung des gesamtbetrieblichen Düngebedarfs (DüV § 10 Abs. 1 S. 2) des Vorjahres bis zum 31.03.2021

Jeweils bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres (erstmals 2021 für das Kalenderjahr 2020) müssen die Ergebnisse der Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff und Phosphat zu betrieblichen Gesamtsummen des Düngebedarfs aufsummiert werden.

Merkblatt und Aufzeichnungshilfe finden Sie hier.

 

Aufsummierung des gesamtbetrieblichen N-Düngebedarfs im Nitratgebiet (DüV § 13a Abs. 2 Nr. 1) des aktuellen Jahres bis zum 31.03.2021

Der ermittelte Stickstoffdüngebedarf der Flächen, die in Nitratgebieten nach § 13a DüV liegen, ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs in Nitratgebieten nach § 13a DüV zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Diese Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes nicht überschritten werden. Dies betrifft nur Flächen, für die eine Düngebedarfsermittlung vorgeschrieben ist.

Merkblatt und Aufzeichnungshilfe finden sie hier.

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